Was fällt unter die Richtlinie?

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für Tätigkeiten und Branchen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Die Liste ist nicht abschließend.

Das Angebot des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen richtet sich an natürliche und juristische Personen aus dem In- und Ausland.

  • Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen, Gewerbeabmeldungen (Gewerbeanzeigen),
  • Freiberufliche Dienstleistungen (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Tierärzte),
  • Handwerker (z.B. Tischler, Installateure, Bilderrahmenhersteller, Reparatur- und Wartungsdienste),
  • unternehmensbezogene Dienstleistungen (wie z.B. Unterhaltung von Büroräumen, Managementberatung, Organisation von Veranstaltungen, Beitreibung von Forderungen, Werbung und Personalagenturen),
  • Wissensbasierte Dienstleistungen für Unternehmen (z.B. Unternehmensberatung, Werbung, Zertifizierung, Tests, Schulungen),
  • Handel (einschließlich des Einzel- und Großhandels von Gütern und Dienstleistungen; z.B. Supermärkte und andere Handelsunternehmen, Messen und Reisegewerbe),
  • Dienstleistungen im Bereich Tourismus und Freizeit (z.B. Restaurants, Bars, Reisebüros, Hotels, Vergnügungsparks),
  • Dienstleistungen im Freizeitbereich (wie z.B. von Fitnessstudios, Wellness-Center),
  • Dienstleistungen des Baugewerbes (z.B. Bauunternehmen, Dämmungsarbeiten),
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Industrie (z.B. Installation und Wartung von Maschinen, industrielle Reinigung),
  • Informationsdienstleistungen (wie z.B. Web-Portale, Nachrichtenagenturen, Verlagswesen und Computerprogrammierung),
  • Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen (wie z.B. Hotels, Restaurants, Catering-Service),
  • Dienstleistungen auf dem Gebiet der Ausbildung und Bildung (z.B. Privatschulen und -universitäten, Sprachschulen),
  • Miet- (einschließlich der Vermietung von Fahrzeugen) und Leasingdienstleistungen,
  • Immobiliendienstleistungen (z.B. Immobilienmakler, -versteigerungen, -eigentumsübertragung), Zertifizierungs- und Prüfungstätigkeiten,
  • Unterstützungsdienste im Haushalt (wie z.B. Reinigungsdienste, private Kinderbetreuung oder Gärtnerdienstleistungen),
  • Soziale Dienstleistungen durch private Anbieter (z.B. Kinderbetreuung, Altenpflege, Haushaltshilfe),
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums (z.B. Verwaltung von geistigen Eigentumsrechten durch Verwertungsgesellschaften, Dienste von Patentanwälten),
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft (z.B. Tätigkeiten zur Unterstützung des landwirtschaftlichen Anbaus wie Schädlingsbekämpfungs- oder Erntedienstleistungen, mit der Ernte verbundene Tätigkeiten, Tierärzte und biologische Laboratorien),
  • Kulturelle Dienstleistungen (z.B. private Museen und Bibliotheken, Theater, Konzerte, Organisation von Open-Air-Veranstaltungen),
  • Mit dem Gesundheitswesen verbundene Dienstleistungen (z.B. Lieferung und Wartung medizinischer Ausrüstung oder Laboratorien, die für Krankenhäuser tätig sind),
  • Dienstleistungen, die mit dem Verkehrssektor zusammenhängen, aber keine direkten Verkehrsdienstleistungen (z.B. Autovermietung, Umzugsdienste, Fahrschulen, Luftfotografie, Veranstaltung von Busausflügen usw.).

 

Diese Richtlinie findet vor allem auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung (vgl. Art. 2 und 3 EG-Dienstleistungsrichtlinie):

  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  • Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  • private Sicherheitsdienste;
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden; soweit Bestimmungen eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes spezifische Aspekte der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit regelt (insbesondere die Richtlinie 96/71/EG, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, die Richtlinie 2005/36/EG).

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