EG-Richtlinie 2006/123/EG

Die EG-Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 hatte die Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Dienstleistungen zum Ziel. Hierzu wurden rechtliche und bürokratische Hürden im Dienstleistungsbereich abgebaut. So wurde sowohl für Dienstleistungserbringer, als auch -empfänger Transparenz im Binnenmarkt geschaffen.

Vorteile für Unternehmen

Gemäß der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Verfahren und Formalitäten für Dienstleistungserbringer vereinfacht. Vor allem wurden nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Auflagen beseitigt und Folgendes erheblich erleichtert:

  1. die Niederlassung von Unternehmen, wenn zum Beispiel eine natürliche oder juristische Person eine dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat errichten will, und
  2. die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, wenn zum Beispiel ein Unternehmen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbieten will ohne dort eine Niederlassung zu errichten.

Gemäß der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten „Einheitliche Ansprechpartner“ eingerichtet über die Dienstleistungserbringer alle notwendigen Informationen erhalten und alle Verwaltungsformalitäten erledigen können, ohne sich an eine Vielzahl verschiedener Verwaltungsstellen und Behörden wenden zu müssen. Diese „Einheitlichen Ansprechpartner“ sind nach der Dienstleistungsrichtlinie aus der Ferne und elektronisch zugänglich.

Vorteile für Kunden

Die Dienstleistungsrichtlinie stärkt auch die Rechte von Dienstleistungsempfängern, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sein können. Sie verbietet z. B. diskriminierende, auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende Bedingungen wie zum Beispiel diskriminierende Tarife. Außerdem legt sie Maßnahmen fest, mit denen eine hohe Qualität der Dienstleistungen gefördert und Information sowie Transparenz in Bezug auf Dienstleistungserbringer und ihre Dienstleistungen erhöht werden.

Zu guter Letzt sind die Mitgliedstaaten gemäß der Dienstleistungsrichtlinie zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet, um eine wirksame Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen sicherzustellen."

Die Dienstleistungsrichtlinie wurde am 12. Dezember 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 28. Dezember 2009 vollständig in ihre nationalen Systeme umsetzen.

Quelle: https://ec.europa.eu/commission/index_de (Stand 24.11.2016)

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